Die Maschinenrichtlinie wurde per 20. Juni 2019 durch die EU-Verordnung 2019/1243 geändert.
Die gute Nachricht: Diese Änderung hat im Ausgangspunkt für Hersteller von Maschinen und insbesondere für Konstrukteure keine direkte Auswirkung.
Interessierte Leser finden nachfolgend dennoch Informationen, an welchen Stellen die Maschinenrichtlinie geändert wurde.
Die EU-Verordnung 2019/1243 behandelt zahlreiche Änderungen von EU-Rechtsakten. Die Änderungen betreffen insbesondere die Übertragung von Kompetenzen an die EU-Komission. Nachfolgend finden Sie jenen Teil der EU-Verordnung, welcher sich mit der Änderung dre Richtlinie 2006/42/EG beschäftigt:
4. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (31)
Um neue Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/42/EG wie folgt geändert:
(31) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
Es existiert bereits eine aktualisierte konsolidierte Fassung der Maschinenrichtlinie. Beachten Sie bitte, dass der Link auf der Seite der Europäischen Komission zur Maschinenrichtlinie Stand 18.10.2019 noch zu einer veralteten Version der konsolidierten Richtlinie führt.
Verfasst am: 15.10.2019
Johannes Windeler-Frick, MSc ETH Geschäftsführer der IBF Solutions. Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert. Vorträge, Podcasts und Publikationen zu unterschiedlichen CE-Themen, insbesondere CE-Organisation und effizientes CE-Management. Leitung der Weiterentwicklung des Softwaresystems Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich (MSc) im Schwerpunkt Energietechnik sowie Vertiefung im Bereich von Werkzeugmaschinen.
E-Mail: johannes.windeler-frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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