Die Verwendung von Stoffen mit Gefahreneigenschaften wird seit Jahrzehnten durch gesetzliche Vorgaben reglementiert. Eine zunehmende öffentliche Sensibilisierung und eine verstärkte behördliche Vollzugspraxis rücken den Bereich stoffbezogener Vorgaben für Produkte weiter in den Fokus. Gerade für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektrogeräte) ist es dabei nicht nur unerlässlich, die geltenden Stoffbeschränkungen und entsprechende Ausnahmen zu kennen. Hersteller sollten vielmehr auch proaktiv an der Weiterentwicklung der regulatorischen Anforderungen in diesem Bereich mitwirken.
In diesem Kontext ist zu beachten, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) sehr weit gefasst ist und Maschinen im Sinne von Artikel 2 lit. a) der Richtlinie 2006/42/EG im Einzelfall durchaus auch Elektrogeräte im Sinne von Artikel 3(1) RoHS sein können. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der RoHS bestehen unter anderem für „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ (Artikel 3(3) RoHS) und „ortsfeste Großanlagen“ (Artikel 3(4) RoHS), welche jedoch auf Grund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen sind (vgl. zu den Definitionen im Detail unter Kapitel 3 des Dokuments: FAQ RoHS 2 (Stand: 12 Dezember 2012)).
Dieser Beitrag informiert über den aktuellen Bestand der Stoffbeschränkungen (dazu unter Kapitel. A) und Ausnahmen (dazu unter Kapitel B.) nach RoHS, in Deutschland umgesetzt durch die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV). Der Beitrag zeigt auch auf, welche Entwicklungen in diesem Bereich zu erwarten sind und in welchem Umfang voraussichtlich Beteiligungsmöglichkeiten bestehen werden.
Zunächst werden nachstehend unter Punkt I. die bereits bestehenden Stoffbeschränkungen inklusive relevanter Begriffsbestimmungen erläutert. Auf dieser Grundlage wird sodann unter Punkt II. dargestellt, welche aktuellen Entwicklungen im Bereich der Stoffbeschränkungen für Elektrogeräte zu erwarten sind.
Aktuell enthält Artikel 4(1) in Verbindung mit Anhang II RoHS Beschränkungen für die folgenden zehn Stoffe:
Hierbei gilt für Cadmium ein Grenzwert von 0,01 Gewichtsprozent und für alle übrigen Stoffe ein Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent. Die Prozentangabe bezieht sich dabei jeweils auf den einzelnen sogenannten „homogenen Werkstoff“. In Artikel 3 Nr. 20 RoHS ist der „homogene Werkstoff“ definiert als „ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann.“ So ist zum Beispiel bei einem Kabel zwischen dem Kupferdrahtkern und der Isolierung zu unterscheiden, da es sich um zwei getrennt voneinander zu bewertende homogene Werkstoffe im beschriebenen Sinne handelt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Bezugspunkt unter RoHS damit ein anderer ist als unter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Die REACH-Verordnung stellt für die Bestimmung der 0,1%-Schwelle im Zusammenhang mit Notifizierungs- und Informationspflichten über sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (engl.: substances of very high concern – SVHC) nach Artikel 7(2) und Artikel 33 REACH auf das einzelne Erzeugnis ab, welches im Einzelfall durchaus aus mehreren homogenen Werkstoffen im Sinne der RoHS bestehen kann. Dies ist beispielsweise bei einem lackierten Gehäuse der Fall, welches nach der REACH-Verordnung ein einziges Erzeugnis ist, jedoch nach der RoHS-Richtlinie (mindestens) aus zwei homogenen Werkstoffen (Lackschicht und Gehäusematerial als solches) besteht. Die beiden Regime sollten daher – ungeachtet einiger Überschneidungen – stets gesondert betrachtet werden.
So bestehen etwa nach der REACH-Verordnung keine spezifischen Ausnahmebestimmungen, nach welchen etwa Informationspflichten nach Artikel 33 REACH im Einzelfall ausgeschlossen wären. Demgegenüber gelten jedoch die Stoffverbote nach Artikel 4(6) RoHS ausnahmsweise dann nicht, wenn eine in den Anhängen III oder IV RoHS enthaltene, stoff- und verwendungsbezogene Ausnahmebestimmung einschlägig ist (vgl. hierzu im Detail unter Punkt B.).
Verstöße gegen die genannten Stoffbeschränkungen stellen nach der in Deutschland geltenden ElektroStoffV eine Ordnungswidrigkeit dar und können pro Verstoß mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000,00 sanktioniert werden. Zudem besteht für Elektrogeräte, welche gegen die Stoffbeschränkungen verstoßen sowohl ein absolutes Verkehrsverbot auf allen (auch nachgelagerten) Stufen der Lieferkette als auch ein Gebot, bei vermuteten oder erkannten Verstößen alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen hinsichtlich bereits in Verkehr gebrachter Elektrogeräte zu ergreifen. Dies kann je nach Gefährdungspotential bis zu einem Rückruf aller bereits verkauften, betroffenen Elektrogeräte führen.
Bereits seit 2019 sind zwei Stoffe vom Öko-Institut e.V. – Institut für angewandte Ökologie, welches von der Europäischen Kommission mit der Stoffbewertung beauftragt wurde, zur Aufnahme in die Liste der Stoffbeschränkungen nach RoHS vorgeschlagen. Dabei handelt es sich um die folgenden zwei Stoffe:
TBBP-A, welches hauptsächlich als Bestandteil von Epoxidharzen (zum Beispiel in FR-4 PWB Verbundwerkstoffen) und als Flammschutzmittel eingesetzt wird, soll mit einem Grenzwert von 0,1% in die Liste der Stoffbeschränkungen aufgenommen werden. Ausweislich des Beschränkungsvorschlags des Öko-Instituts (abrufbar unter: ROHS Annex II Dossier for TBBP-A) ist durch diesen Grenzwert sichergestellt, dass nur die Additiv-Anwendungen als Flammschutzmittel erfasst sind, da bei der Nutzung von TBBP-A in Epoxidreaktionen im fertigen Werkstoff eine Restkonzentration an TBBP-A von 0,1% in aller Regel nicht überschritten wird.
Unter MCCPs wird allgemein eine Gruppe von mittelkettigen Chlorparaffinen verstanden, welche sich durch ihre Kettenlänge und durch ihren Chlorierungsgrad voneinander unterscheiden. In der Elektroindustrie werden MCCPs hauptsächlich auf Grund ihrer flammhemmenden Eigenschaften in PVC-Kunststoffen und Gummiisolierungen von Kabeln eingesetzt. Auch bezüglich MCCPs schlägt das bewertende Öko-Institut im zu Grunde liegenden Beschränkungsvorschlag (abrufbar unter: ROHS Annex II Dossier MCCPs) einen Grenzwert von 0,1% vor. Da es sich bei MCCPs auf Grund der variablen Zusammensetzung um einen sogenannten UVCB-Stoff (Unknown or Variablel composition, Complex reaction products or Biological materials) im Sinne der REACH-Verordnung handelt, soll der Beschränkung eine ergänzende Stoffdefinition beigefügt werden, um eine exakte Abgrenzung von anderen Stoffgruppen sicherzustellen. Von der MCCP-Beschränkung sollen demnach chlorierte Paraffine umfasst sein, die Paraffine mit einer Kettenlänge von C14-17 - linear oder verzweigt enthalten.
Hinsichtlich eines dritten Stoffes – Diantimontrioxid – schlug das Öko-Institut ebenfalls 2019 eine weiterführende Prüfung vor. Diantimontrioxid wird überwiegend als Synergist für halogenierte Flammschutzmittel verwendet, um den Einsatz von halogenierten Flammschutzmitteln zu reduzieren. Die Hauptanwendungsfelder sind Kunststoffe für Gehäuse, Kabel und Leiterplatten. Das Öko-Institut geht davon aus, dass eine isolierte Beschränkung lediglich für Diantimontrioxid dazu führen würde, dass (wieder) vermehrt gesundheitsschädliche und umweltgefährdende halogenierte Flammschutzmittel eingesetzt werden würden und sich somit die erhofften positiven Auswirkungen einer Beschränkung in ihr Gegenteil verkehren könnten. Um dies zu vermeiden, schlägt das Öko-Institut vor (vgl.: ROHS Annex II Dossier for Diantimony trioxide), nicht ausschließlich Diantimontrioxid zu beschränken, sondern eine gemeinsame Bewertung zusammen mit den halogenierten Flammschutzmittel durchzuführen. Diese Bewertung scheint seitdem jedoch keinen weiteren Fortgang gefunden zu haben.
Hinsichtlich der drei genannten Stoffe (TBBP-A, MCCP und Diantimontrioxid) gab es vom 5. Dezember 2019 bis zum 30 Januar 2020 im Rahmen einer öffentlichen Konsultation die Möglichkeit, Kommentare zu den geplanten Maßnahmen beim Öko-Institut einzureichen, welche für den finalen Vorschlag des Öko-Instituts gegenüber der Europäischen Kommission berücksichtigt werden. Basierend auf dem Vorschlag des Öko-Instituts wird die Europäische Kommission nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 20 bis 22 RoHS über die Aufnahme der Stoffe in Anhang II RoHS entscheiden. Auf Grund fehlender gesetzlicher Bestimmungen zum zeitlichen Ablauf ist aktuell noch unklar, wann es zu einer abschließenden Entscheidung der Europäischen Kommission über die Aufnahme der Stoffe in Anhang II kommen wird. Zwar hat die EU-Kommission im Jahr 2022 formell ein Verfahren zur Aufnahme der beiden Stoffe in die Liste der Stoffbeschränkungen gestartet, jedoch wird dieses seitdem nicht sehr aktiv betrieben und es liegt noch kein Entwurf für einen Rechtsakt zur Aufnahme in die Liste beschränkter Stoffe vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine mögliche Beschränkung nicht unmittelbar gelten wird, sondern eine Übergangsfrist von mehreren Jahren eingeräumt wird, in der sich die betroffenen Unternehmen auf die neuen Beschränkungen einstellen können.
Weitere Stoffe, die ebenfalls 2019 bewertet wurden, wurden vom Öko-Institut nicht zur Aufnahme in die Liste der RoHS-Stoffbeschränkungen vorgeschlagen. Hierbei handelt es sich um folgende Stoffe: Kobaltdichlorid und Kobaltsulfat, Nickelsulfat und Nickelsulfamat, Beryllium und seine Verbindungen und Indiumphosphid.
Über die hier genannten Stoffe hinaus existiert eine längere Liste mit 43 Stoffen (abrufbar unter: Substance Prioritisation), welche in zeitlich abgeschichteten Stufen nach und nach hinsichtlich ihrer Aufnahme in Anhang II RoHS bewertet werden. Darunter fallen auch gängige Stoffe, wie zum Beispiel Nickel und Zinkoxid. Bis 2020 konnten hinsichtlich dieser Stoffe im Rahmen einer ersten Konsultationsphase bestimmte Informationen zu Stoffmengen und Verwendungen beim bewertenden Öko-Institut eingereicht werden, welche in den weiteren Bewertungsprozess einfließen werden. Auch bei diesen Stoffen sind aktuell jedoch keine Fortschritte erkennbar.
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Von den Stoffbeschränkungen nach Artikel 4(1) in Verbindung mit Anhang II RoHS bestehen nach Artikel 4(6) in Verbindung mit Anhang III und IV RoHS zahlreiche stoff- und verwendungsbezogene Ausnahmen. Bis Anfang 2020 waren für zahlreiche Ausnahmen Verlängerungsanträge zu stellen, um deren Anwendbarkeit auch über den 21. Juli 2021 sicherzustellen (dazu unter. Punkt. II). Zur besseren Einordnung der aktuellen Vorgänge, werden vorab, unter Punkt I., grundlegende Einordnungen zu Ausnahmen von RoHS-Stoffbeschränkungen vorangestellt.
Die in Anhang III und IV RoHS enthaltenen Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen führen dazu, dass diese bezogen auf den in der Ausnahmebestimmung genannten Stoff und die dort genannten Verwendung nicht einzuhalten sind. Ausnahmen können dabei komplett ohne Grenzwerte vorgesehen sein oder wiederum eigene Grenzwerte vorsehen. Stets zu beachten ist dabei, dass Ausnahmen immer nur auf eine bestimmte Zeit befristet werden und zur Verlängerung der Ausnahmen jeweils ein neuer Verlängerungsantrag notwendig ist. Zwar werden die Ausnahmen nicht unternehmensbezogen gewährt, sondern sind allgemeingültig. Jedoch sollten Unternehmen, welche eine Ausnahmebestimmung anwenden, sicherstellen, dass hierfür erstens jeweils rechtzeitig Verlängerungsanträge gestellt werden und zweitens über diese Verlängerungsanträge auch positiv entschieden wird.
Ein Verlängerungsantrag muss nach Artikel 5(5) RoHS spätestens 18 Monate vor Auslaufen der jeweiligen Ausnahme gestellt werden. Nur dann greift auch das ebenfalls in Artikel 5(5) RoHS enthaltene Privileg, dass die Ausnahme so lange gültig bleibt, bis die Europäische Kommission über den Verlängerungsantrag entschieden hat. Andernfalls läuft die Ausnahme aus und kann ab dem Zeitpunkt ihres Auslaufens nicht mehr zur Überwindung der Stoffbeschränkungen herangezogen werden. In solch einem Fall bedarf es eines Antrags auf Aufnahme einer neuen Ausnahme, welche jedoch frühestens ab einer positiven Entscheidung über den Antrag in Anspruch genommen werden kann.
Auf Grund der vorstehend erläuterten 18-Monats-Frist, waren bis zum 20. Januar 2020 für zahlreiche Ausnahmen, welche bis zum 21. Juli 2020 befristet sind (vgl. bzgl. der Laufzeiten RoHS 2 exemptions - Validity and rolling plan - Stand: 6. September 2023), Verlängerungsanträge bei der Europäischen Kommission einzureichen. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die in allen Branchen relevanten Ausnahmen von der Bleibeschränkung nach den Ziffern 6 und 7 Anhang III RoHS und von der Cadmiumbeschränkung nach der Ziffer 8 RoHS.
Bei vielen dieser bis zum 21. Juli 2021 befristeten Ausnahmen besteht die Sondersituation, dass über die im Jahr 2015 gestellten Verlängerungsanträge für eine Verlängerung vom 21. Juli 2016 bis zum 21. Juli 2021 seitens der Europäischen Kommission noch gar nicht entschieden wurde. In anderen Worten bedeutet dies, dass die Verlängerungsanträge in der aktuellen Verlängerungsrunde gestellt werden mussten, ohne dass klar ist, ob eine Verlängerung bis zum 21. Juli 2021 überhaupt stattfinden wird. Nichtsdestotrotz waren Verlängerungsanträge erforderlich, da die befristete Verlängerung einer Ausnahmebestimmung stets vom Zeitpunkt ihres formellen Auslaufens an berechnet wird und nicht erst ab der Verlängerungsentscheidung der Europäischen Kommission.
Bislang wurde über die Mehrzahl der 2019/2020 gestellten Verlängerungsanträge jedoch noch nicht entschieden, obwohl die Bewertungen und Vorschläge der externen Bewertungsinstitutionen längst vorliegen. Die Bewertung der Ziffern 6 und 7 Anhang III RoHS hängt nach Angaben der EU-Kommission aus dem Februar 2024 mit anderen Bewertungen zusammen und wird deshalb zurückgestellt, bis auch diese Bewertungen abgeschlossen sind.
Im weiteren zeitlichen Verlauf ist Unternehmen, welche sich aktuell auf eine Ausnahmebestimmung berufen zu raten, sich darüber zu informieren, ob diese Ausnahmebestimmung weiterhin gültig sein wird und sich ggf. in öffentlichen Konsultationsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmebestimmungen einzubringen, um eine Verlängerung durch Vorbringen relevanter Daten und Argumentationen zu unterstützen.
Während die seit einigen Jahren angekündigte Generalüberholung der RoHS-Richtlinie nun aufgrund verschiedener Faktoren bis auf weiteres, jedenfalls bis 2025 aufgeschoben ist, hat die EU-Kommission am 07.12.2023 einen Vorschlag zu einer gezielten Überarbeitung der RoHS-Richtlinie (COM(2023) 781 final) vorgelegt. Hintergrund dieses Vorschlags ist der im sog. Green Deal und in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit etablierte Grundsatz „Ein Stoff, eine Bewertung“. Demnach sollen stoffbezogene Bewertungen aus unterschiedlichen Regelungsbereichen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gebündelt werden, um die Effizienz, Kohärenz und Transparenz der Stoffbeschwerungsverfahren zu verbessern. Hierdurch soll auch sichergestellt werden, dass die Bewertungen mit belastbarem wissenschaftlichem Fachwissen erfolgen und hinreichend inklusiv durch Einbeziehung aller relevanten Stakeholder sind. Aus diesem Grund werden Anpassungen an den Verfahren zur Aufnahme neuer Stoffe in die Beschränkungsliste aus Art. 5 RoHS und zur Neuaufnahme und Verlängerung von Ausnahmen nach Art. 6 RoHS vorgeschlagen. Beide Verfahren sollen künftig bei der ECHA mit ihren beiden Ausschüssen für sozioökonomische Analyse (SEAC) und für Risikobeurteilung (RAC) zentralisiert und mit klaren Verfahrensvorgaben und Fristen versehen werden. Um die bei der ECHA etablierten Verfahren zur Stoffbewertung unter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) auch im RoHS-Kontext fruchtbar machen zu können, sollen die RoHS-Bewertungen künftig nach den Vorgaben aus der REACH-Verordnung erfolgen, soweit dies inhaltlich passend ist.
Dieser Vorschlag befindet sich gegenwärtig zwar noch im Gesetzgebungsverfahren der EU-Institutionen. Jedoch ist davon auszugehen, dass dieses noch in diesem Jahr abgeschlossen wird, wenngleich die EU-Wahlen für eine weitere Verzögerung sorgen können.
Im Lichte verstärkter regulatorischer Aktivitäten im Bereich der Stoffbeschränkungen für Elektrogeräte sollten betroffene Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um Hersteller, Importeure oder bloße Vertreiber handelt, durch Etablierung geeigneter Compliance-Prozesse sicherstellen, dass keine Elektrogeräte in Verkehr gebracht werden, welche gegen die geltenden Stoffbeschränkungen verstoßen. Andernfalls drohen Verkehrsverbote, Anordnungen bzgl. erforderlicher Korrekturmaßnahmen und nicht unerhebliche Bußgelder. Um nicht von aktuellen Entwicklungen überrascht zu werden, ist eine frühzeitige Beteiligung an einschlägigen Rechtssetzungsverfahren, entweder durch aktive Gestaltung erforderlicher Anträge oder durch reaktive Kommentierung von veröffentlichten Vorschlägen im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Konsultationsverfahren, ebenso wichtig wie ein kontinuierliches Monitoring anwendbarer gesetzlicher Vorschriften sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene.
Produktbeobachtungspflicht und Rückrufmanagement
In unserem Seminar lernen Sie die Pflichten zur Produktbeobachtung kennen, um im Ernstfall auf Rückrufe bestmöglich vorbereitet zu sein.
Verfasst am: 06.05.2024 (letzte Aktualisierung)
Michael Öttinger Rechtsanwalt Michael Öttinger ist spezialisiert auf die Beratung in den Bereichen des Chemikalienrechts (REACH, CLP und nationale Chemikaliengesetzgebung), des Elektro- und Elektronikgeräterechts (WEEE/ElektroG und RoHS/ElektroStoffV) und des Verpackungs-, Gefahrgut- und Biozidrechts.
E-Mail: oettinger@produktkanzlei.com | www.produktkanzlei.com
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