In welcher Sprache müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente (technischen Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung) sowie die Informationen am Gerät sein?
Die neue EMV-Richtlinie 2014/30/EU nennt keine expliziten sprachlichen Anforderungen. Stattdessen verweist die Richtlinie auf die jeweiligen nationalen Bestimmungen.
Beispielsweise fordert die EMV-Richtlinie 2014/30/EU in Artiekl 7 (7):
Die Hersteller gewährleisten, dass dem Gerät die Betriebsanleitung und die in Artikel 18 genannten Informationen [Informationen zur Nutzung des Geräts, Anm.] beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind...
Für Hersteller bedeutet dies, dass geprüft werden muss, welche sprachlichen Anforderungen in bestimmten Ländern gelten. Für die meisten Länder entsprechen die geforderten Sprachen den jeweiligen Landessprachen. Für mehrsprachige Länder wie z.B. Belgien oder Schweiz gelten besondere Bestimmungen.
Zur leichteren Übersicht wurde von der EMV-AdCo (EMV-Administrative Cooperation Group) ein Dokument erarbeitet, welches in einer Tabelle die sprachlichen Anforderungen der unterschiedlichen Länder darstellt:
http://ec.europa.eu/docsroom/documents/23623
Niederspannungsrichtlinie
Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU enthält bzgl. der sprachlichen Anforderungen ebenfalls Verweise auf die jeweiligen nationalen Bestimmungen. Eine Übersichtstabelle analog zu jener für die EMV-Richtlinie liegt aktuell leider nicht vor.
In der Schweiz wurde die Niederspannungsrichtlinie durch die "Verordnung über Niederspannungserzeugnisse (NEV)" umgesetzt. Diese definiert für die sprachlichen Anforderungen:
Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen: NEV Art. 11 (1)
...mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes bei, an dem es auf dem Markt bereitgestellt gebracht wird.
Technische Unterlagen: NEV Art. 12
(2) Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein… (3) Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden
Konformitätserkärung: NEV, Art. 8a
... in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein;
Als schweizerische Amtssprachen gelten entsprechend der Produktsicherheitsverordnung (PrSV) Art. 11 Deutsch, Französisch und Italienisch.
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Unterstützung durch IBF:
Verfasst am: 20.06.2017
Johannes Windeler-Frick, MSc ETH Geschäftsführer der IBF Solutions. Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert. Vorträge, Podcasts und Publikationen zu unterschiedlichen CE-Themen, insbesondere CE-Organisation und effizientes CE-Management. Leitung der Weiterentwicklung des Softwaresystems Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich (MSc) im Schwerpunkt Energietechnik sowie Vertiefung im Bereich von Werkzeugmaschinen.
E-Mail: johannes.windeler-frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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