Am 18.03.2019 wurde (wie im CE-InfoService Nr. 03/2019 berichtet) ein Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darin wurde die Liste der Normen, deren Anwendung Konformitätsvermutung entsprechend der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auslösen, aktualisiert. Neu ist, dass diese Veröffentlichung nicht wie bisher als eine konsolidierte Liste erschienen ist, sondern nur die Änderungen gegenüber dem vorhergehenden Dokument beschreibt.
Dies wirft einige Fragen auf:
Hinweis: Von besonderer Brisanz ist, dass in einem Erwägungsgrund des Dokuments (aufgrund eines redaktionellen Fehlers) die Streichung der Norm über Risikobeurteilungen – EN ISO 12100 – empfohlen wird. Warum dieser Fehler keine Auswirkung auf den Status der EN ISO 12100:2010 hat finden Sie hier.
Wichtig für Normenanwender ist, dass der Durchführungsbeschluss 2019/436 vom 18.3.2019 (EN: Commission implementing decision) gemeinsam mit der zuletzt gültigen konsolidierten Liste der harmonisierten Normen (veröffentlicht im Amtsblatt 2018/C 92/1) gelesen werden muss. Die EU-Kommission plant die Veröffentlichung konsolidierter Listen auf deren Homepage, mit Stand 8.4.2019 wurde noch keine konsolidierte Liste durch die EU veröffentlicht.
Safexpert Anwender führen ihre Normenrecherchen in der Datenbank des Safexpert Live Servers durch. Dort werden die jeweiligen Änderungen entsprechend von unserem Team eingearbeitet. Die Benutzer profitieren somit vom Zugriff auf die aktuellen Informationen, ohne sich über die geänderten Formate Gedanken machen zu müssen.
Der oben genannten Durchführungsbeschluss enthält drei Anhänge:
Besonders interessant ist Anhang II. Hier werden nun Normen angeführt, die nur mit «Einschränkungen» im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, also auch nur mit Einschränkung Konformitätsvermutung auslösen. Der Durchführungsbeschluss 2019/436 nennt in Anhang II zwei Normen, die nun nur noch eingeschränkt Konformitätsvermutung auslösen:
Anwender dieser beiden Normen finden im Durchführungsbeschluss in Anhang II Informationen, welche Abschnitte von der Einschränkung betroffen sind.
Die Änderung des Vorgehens steht im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sowie mit einem Urteil des EuGHs. Details dazu beschreibt Dipl.-Ing. Corado Mattiuzzo ausführlich im aktuellen KAN-Brief 01/2019.
Verfasst am: 09.04.2019
Johannes Windeler-Frick, MSc ETH Geschäftsführer der IBF Solutions. Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert. Vorträge, Podcasts und Publikationen zu unterschiedlichen CE-Themen, insbesondere CE-Organisation und effizientes CE-Management. Leitung der Weiterentwicklung des Softwaresystems Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich (MSc) im Schwerpunkt Energietechnik sowie Vertiefung im Bereich von Werkzeugmaschinen.
E-Mail: johannes.windeler-frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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