Die Norm über die Sicherheit von numerisch gesteuerten (NC-) Bohr- und Fräsmaschinen (Holzbearbeitungsmaschinen), EN ISO 19085-3:2017, löst seit 23.10.2019 nur noch eingeschränkt Konformitätsvermutung aus.
Artikel 7, Absatz 2 der Maschinenrichtlinie erläutert den Begriff "Konformitätsvermutung":
Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen,dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.
Mit einem Durchführungsbeschluss 2019/1766 vom 23.10.2019 wurde die Veröffentlichung der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union eingeschränkt. Konkret wird angeführt, dass Abschnitt 6.6.2.2.3.1 der Norm keine Konformitätsbewertung mehr auslöst. Im Durchführungsbeschluss wird dazu ausgeführt:
Bezüglich Abschnitt 6.6.2.2.3.1 begründet die Norm EN ISO 19085-3:2017 keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung in Anhang I Nummer 1.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG, wonach trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen nicht auf einfache Weise umgangen werden dürfen.
Ursprung dieser nachträglichen Einschränkung der Konformitätsvermutung war ein formaler Einwand von Deutschland, wonach der betreffende Abschnitt "der die Verhinderung des Zugriffs auf Werkzeuge und andere bewegte Teile der Maschine zum Gegenstand hat, nicht den in Anhang I Nummer 1.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entspricht [1]". Diesem Einwand wurde entsprechend geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ergab, dass:
die Norm einer der wesentlichen in Anhang I Nummer 1.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, nämlich der Anforderung, dass trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen nicht auf einfache Weise umgangen werden dürfen. Konkret beinhaltet die Norm technische Spezifikationen für den Zugang zu den bewegten Teilen der Maschine über den Bereich zwischen dem Maschinengestell und der seitlichen Maschinenumzäunung, sie geht jedoch nicht auf die Gestaltung oder Absicherung des Maschinengestells selbst ein, die in einigen Fällen niedrig genug sein könnte, um umgangen zu werden. Die Norm EN ISO 19085-3:2017 sollte daher im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung veröffentlicht werden. [2]
Update: Am 2.8.2023 wurde ein neues EU-Amtsblatt zur Änderung des Verzeichnisses harmonisierter Normen nach Maschinenrichtlinie veröffentlicht. Neu gelistet wurde die Nachfolgenorm EN ISO 19085-3:2021, diesmal ohne eingeschränkte Konformität. Die Vorgängernorm EN ISO 19085-3:2017 darf ab sofort in der Übergangsfrist noch bis 2.2.2025 mit der oben erwähnten Einschränkung angewandt werden. [3]
Fußnoten: [1] Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1766 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2019, Erwägungsgrund 6 [2] Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1766 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2019, Erwägungsgrund 7 [3] Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 DER KOMMISSION vom 02. August 2023
Verfasst am: 14.09.2023 (letzte Aktualisierung)
Johannes Windeler-Frick, MSc ETH Geschäftsführer der IBF Solutions. Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert. Vorträge, Podcasts und Publikationen zu unterschiedlichen CE-Themen, insbesondere CE-Organisation und effizientes CE-Management. Leitung der Weiterentwicklung des Softwaresystems Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich (MSc) im Schwerpunkt Energietechnik sowie Vertiefung im Bereich von Werkzeugmaschinen.
E-Mail: johannes.windeler-frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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