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Am 1.2. veröffentlichte die Bundesnetzagentur ihre Statistik über die Marktüberwachung für das Jahr 2023. Darin enthalten sind unter anderem Angaben über das Volumen sanktionierter Produkte und Geräte, welchen aufgrund von Unzulässigkeit und Risikobehaftung das Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt verwehrt wurde.
Mit der Marktüberwachung verfolgt die Bundesnetzagentur das Ziel, Endkunden vor nichtkonformen und somit möglicherweise gefährlichen Geräten zu schützen. Zuständig ist die Organisation vorwiegend für Produkte, welche in den Anwendungsbereich der europäischen EMV- sowie Funkanlagenrichtlinie (RED) fallen.
Werden solche Produkte vom EU-Ausland eingeführt, und von Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht, so besteht eine Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Werden die CE-Anforderungen von den verantwortlichen Wirtschaftsakteuren (technisch oder formal) nicht erfüllt, so fordert die Bundesnetzagentur die Hersteller oder Einführer zur Beseitigung der festgestellten Mängel auf, was je nach Art des Risikos des elektrischen Geräts oder Funkanlage sogar zu einem Vertriebsverbot führen kann.
Im Bericht von 2023 ist von einem Sanktionsumfang in Höhe von über 70 Millionen Geräten die Rede! Betroffen hiervon waren beispielsweise in großer Anzahl Handsender und Funkfernbedienungen, Wechselrichter für PV-Anlagen oder smarte, funkgesteuerte Steckdosen mit einem erhöhten Risiko durch die Gefährdung eines elektrischen Schlages. Für diese Geräte sorgte die Bundesnetzagentur in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Behörden der EU-Mitgliedsländer für entsprechende Vertriebsverbote oder Mängelbehebungen.
Relevanz für Hersteller im Maschinenbau
Die Veröffentlichungen sind insbesondere für Hersteller von Maschinen relevant, die Komponenten nach EMV- bzw. RED-Richtlinie in ihr Gesamtprodukt integrieren. Der Einbau darf jedoch nicht das Endprodukt als solches beeinträchtigen! Gerade hier gilt es zu beachten, dass auch die eingebauten Einzelteile die technischen und formalen Anforderungen der CE-Kennzeichnung erfüllen.
Sollte das nicht der Fall sein, tragen Sie als Hersteller von Maschinen die Verantwortung, wenn sie nicht konforme Einzelkomponenten einbauen, was ein unternehmerisches Risiko darstellt. Auch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang VII A Nummer 1. letzter Absatz) und die Maschinenverordnung 2023/1230/EU (Anhang IV A, Punkt o) fordern:
„Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen“ (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang VII A Nummer 1. letzter Absatz)) bzw.
„die Ergebnisse der an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts vom Hersteller durchgeführten Prüfungen und Versuche, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann“ (2023/1230 (Anhang IV A, Punkt o)).
Achten Sie als Hersteller auf formale Nicht-Konformität, wie etwa unstimmige Konformitätserklärung und / oder fehlende / falsche CE-Kennzeichnung. Dies kann ein Anzeichen für unzureichende Prozesse sein – die sich auch in technischen Mängeln bemerkbar machen können. Zudem sollten Sie durch interne Prozesse (Bemusterung, Prüfungen, Audits) sicherstellen, dass nur CE-konforme Produkte zugekauft werden.
Weiterführende Informationen
Hintergrundnformationen, gerade im Hinblick auf das Zusammenspiel zwischen Maschinen- und Funkanlagenrichtlinie finden Sie im Fachbeitrag Funkgeräterichtlinie 2014/53/EU: was Hersteller von Maschinen mit Funkelementen beachten müssen.
Details zu den betroffenen Produkten, welche die Bundesnetzagentur geprüft hat, können Sie im detaillierten Jahresbericht für das Jahr 2023 nachlesen:
Statistik Marktueberwachung 2023
Produkthinweise
Unsere Seminare vermitteln – zielgruppengerecht – wichtige Inhalte zum Thema Produktbeobachtungspflichten sowie zum Zusammenspiel der Maschinenrichtlinie bzw. -verordnung mit EMV- und RED-Anforderungen.
Verfasst am: 13.02.2024
Wolfgang Reich Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert HTL Elektrotechnik, Schwerpunkt Energietechnik (Dipl.-HTL-Ing.), 20 Jahre Erfahrung im Bereich CE-Kennzeichnung, Maschinensicherheit, Umbau von Maschinen, Elektrotechnik und Explosionsschutz, 10 Jahre davon bei TÜV Austria und Intertek Deutschland GmbH. Vorsitzender der Meisterprüfungskommission in der Wirtschaftskammer Steiermark für Mechatronik (Automatisierungstechnik und Elektronik).
E-Mail: wolfgang.reich@ibf-solutions.com
Daniel Zacek-Gebele, MSc Produktmanager bei IBF für Zusatzprodukte sowie Datenmanager für die Aktualisierung der Normendaten am Safexpert Live Server. Studium der Wirtschaftswissenschaften in Passau (BSc) und Stuttgart (MSc) im Schwerpunkt International Business and Economics.
E-Mail: daniel.zacek-gebele@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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