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In Art. 36 VO (EU) 2023/988 (sog. EU-Produktsicherheitsverordnung – GPSR) werden erstmals Vorgaben an Inhalt und Gestaltung von Rückrufanzeigen in Bezug auf nicht harmonisierte und harmonisierte Verbraucherprodukte verbindlich festgelegt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 GPSR hat die Kommission nun die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 vom 24. Mai 2024 erlassen, die eine Vorlage für eine einheitliche Rückrufanzeige festlegt.
Im Falle eines Rückrufs müssen die Verbraucher gem. Art. 35 Abs. 1, 4 GPSR in der Regel auch schriftlich unterrichtet werden. Zu den verpflichtenden Anforderungen, die eine schriftliche Rückrufanzeige erfüllen muss, gehören gemäß Art. 36 Abs. 2 GPSR unter anderem
Diese allgemeinen Anforderungen hat die Kommission in Gestalt der Vorlage nunmehr umgesetzt. Die Nutzung der mit der Durchführungsverordnung 2024/1435 eingeführten Vorlage ist für die Wirtschaftsakteure jedoch nicht verbindlich. Gleichwohl kann sie den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 36 GPSR erleichtern.
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Die Vorlage orientiert sich in ihrem Inhalt an den verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben und hebt den Inhalt durch den Einsatz von roter Schrift hervor. Darüber hinaus bietet sie den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit, die Rückrufanzeige um optionale Informationen zu erweitern; dazu zählen z.B.
Schließlich können auch noch das Logo des Unternehmens und bzw. oder das Logo der den Rückruf anordnenden Marktüberwachungsbehörde eingefügt werden. Im Fall eines Rückrufs ist ein Rückgriff auf die Vorlage zu empfehlen, um allein schon mögliche Fehlerquellen zu reduzieren und Konformität mit Art. 36 Abs. 1 GPSR sicherzustellen. Hierfür bietet sich eine Implementierung der Vorlage in ein bereits bestehendes Rückrufmanagementsystem an. Obwohl die GPSR nur für den B2C-Bereich gilt, spricht nichts dagegen, sich ebenso im B2B-Bereich an der Vorlage entsprechend zu orientieren, auch wenn klassische Rückrufe in diesem Produktsektor eher die Ausnahme sind.
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435
Am 24.7. wurde die Berichtigung 2024/90426 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, welche die Verordnung 2024/1435 in den Erwägungsgründen (6) und (7) sowie die Vorlagen für eine einheitliche Vorlage im Anhang ändert. Die nachfolgenden Abbildungen sind bereits dem Corrigendum entnommen:
Über folgenden Link können Sie den Volltext der Verordnung öffnen und herunterladen:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 vom 24. Mai 2024
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Verfasst am: 24.07.2024 (letzte Aktualisierung)
Dr. Gerhard Wiebe Rechtsanwalt in der Produktkanzlei. Er ist auf die Beratung zu Product-Compliance-Themen spezialisiert und berät internationale sowie nationale Hersteller, Importeure und Händler von Non-Food-Produkten (Konsum- und Investitionsgüter), zum Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht. Neben klassischen produktrechtlichen Aspekten nimmt Dr. Wiebe bei digitalen Produkten insbesondere auch die stetig wachsenden IT-sicherheitsrechtlichen Produktanforderungen in den Blick. E-Mail: wiebe@produktkanzlei.com
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