Am 11.11.2016 ist der Leitfaden zur neuen Niederspannungsrichtlinie (Low Voltage Directive, LVD) erschienen. Seit kurzem ist der Guide nun auch in deutscher Sprache verfügbar. Auf dieser Seite finden Sie:
Besonders wichtig für Hersteller von Maschinen und Anlagen sind § 69 und § 76. Diese Abschnitte unterstützen bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen der Maschinenrichtlinie und der Niederspannungsrichtlinie.
Die neue Niederspannungsrichtlinie wurde im Zuge des Allignment Packages überarbeitet. Viele der Kommentare im Leitfaden verweisen daher auf den im Juli 2016 neu erschienenen Blue Guide (siehe unten).
Dennoch enthält der Leitfaden zur Richtlinie 2014/35/EU hilfreiche Informationen. Eine Auswahl finden Sie nachstehend.
§ 16
§ 24
Jeder Wirtschaftsakteur (also Hersteller, Bevollmächtigter, Händler oder Einführer), der Betriebsmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt (engl. "makes available"), ist verpflichtet, die sprachlichen Anforderungen der Dokumente zu gewährleisten. Der Leitfaden räumt den Wirtschaftsakteuren das Recht ein, vertraglich festzulegen, wer welche Übersetzungen anfertigt.
Achtung Verwechslungsgefahr: making available = Bereitstellung auf dem Markt placing on the market = Inverkehrbringen
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
Sind keine harmonisierten Normen vorhanden, können internationale Normen (IEC) zur Vermutung der Konformität verwendet werden, sofern sie im Amtsblatt der Union gelistet sind. Siehe Artikel 13 der Richtlinie. Dies steht scheinbar im Widerspruch zur alleinigen Konformitätsvermutung von harmonisierten Normen, wie in § 28 erwähnt. Allerdings ist die Forderung aus Artikel 13 zum Erscheinungszeitpunkt des Leitfadens rein theoretischer Natur, da alle internationalen Normen als EN-Normen übernommen wurden.
§ 30
Dieser Artikel ist nur in der LVD zu finden, und der „Blue Guide“ enthält hierzu keine Hinweise. Der „Blue Guide“ enthält im Abschnitt 4.1.3, „Konformität mit den wesentlichen Anforderungen: andere Möglichkeiten“ Informationen über die Anwendung nationaler Normen, um übergangsweise eine Konformitätsvermutung insoweit anzugeben, als für den betreffenden Bereich und die Bedingungen zur Erteilung der Konformitätsvermutung keine harmonisierte Norm vorhanden ist. Artikel 14 der LVD geht aber darüber hinaus.
§ 32
§ 41
Artikel 21 verpflichtet die Wirtschaftsakteure zu Maßnahmen für Betriebsmittel von denen ein Risiko ausgeht, selbst wenn sie den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Dies betrifft z.B. neue Technologien, die durch die Richtlinie nicht erfasst wurden. Der Guide führt dazu unter anderem aus, dass aufgrund des breiten Anwendungsbereichs der Niederspannungsrichtlinie Artikel 21 wahrscheinlich nie zur Anwendung kommen wird.
§ 42
§ 52
§ 60
Die Niederspannungsrichtlinie verpflichtet zur Durchführung einer "geeigneten Risikoanalyse und -bewertung". Leider gibt auch der Leitfaden keine genaueren Informationen, wie diese auszusehen hat.
Nähere Informationen dazu finden sich im Fachbeitrag "Risikobeurteilung nach Niederspannungsrichtlinie; CE-Kennzeichnung elektrischer Geräte - Gesetzliche Pflicht zur Risikobeurteilung".
Allerdings stellt der Leitfaden deutlich klar, dass eine Risikoanalyse auch dann durchgeführt werden muss, wenn harmonisierte Normen verwendet werden.
§ 69
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Neben weiteren Kommentaren enthält § 69 eine Klarstellung, was unter dem Begriff "Haushaltsgeräte" gemeint ist.
§ 70
Bauprodukteverordnung 305/2011
Produkte, die dauerhaft in Gebäude integriert werden, müssen auch der Bauprodukteverordnung genügen.
§ 71
Funkgeräterichtlinie 2014/53/EU
Durch die Ablösung der R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG durch die Funkgeräterichtlinie ändert sich auch der Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie. In einem eigenen Dokument finden sich Detailinformationen zur Abgrenzung zwischen Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie und Funkgeräterichtlinie:http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/ 16681/attachments/1/translations
Der Anwendungsbereich der RED ist vorbehaltlich einer Reihe von Ausnahmen auf Funkgeräte beschränkt. Infolgedessen fallen verdrahtete Telekommunikationsend-einrichtungen 29 innerhalb der LVD-Spannungsgrenzen in den Anwendungsbereich der LVD.
Im Gegensatz hierzu sind Geräte, die nur zum Empfang von Ton- und Fernsehsignalen vorgesehen sind, sowie Funkgeräte, die auf Frequenzen unterhalb von 9 kHz arbeiten, von der LVD ausgenommen, da sie jetzt in den Anwendungsbereich der RED fallen.
§ 72
§ 73
Aufzugrichtlinie 2014/33/EU
Entsprechend Anhang II der Niederspannungsrichtlinie sind elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen vom Anwendungsbereich ausgenommen.
§ 74
ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre sind entsprechend Anhang II der Niederspannungsrichtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Nicht von dieser Ausnahme betroffen sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen (2014/34/EU, Art. 1 (1) b).
§ 76
Abgrenzung des Anwendungsbereiches zwischen Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie bezüglich Betriebsmittel der EN 60335-Reihe (Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke).
§ 76 enthält eine detaillierte Liste der Normen aus der 60335-Reihe mit entsprechender Zuordnung von Maschinen- resp. Niederspannungsrichtlinie.
Die im Leitfaden in jeweils einem eigenen Kasten und farblich dargestellten "Originaltexte" der Niederspannungsrichtlinie entsprechen nicht in allen Fällen dem Originaltext der deutschen Ausgabe der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU.
Zum Beispiel:
Die hier zitierten Stellen fordern im Grunde das Gleiche. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch die nicht wörtliche Übersetzung an anderen Stellen inhaltliche Auswirkungen ergeben könnten.
Anwender des Leitfadens sollten daher immer die Originaltexte der Richtlinie gemeinsam mit den Erläuterungen des Leitfadens betrachten. Insbesondere sollte, wenn aus der Richtlinie zitiert wird, immer das Original aus der Richtlinie verwendet werden. Rechtsverbindlich ist letztendlich die Richtlinie! Darauf weist auch der Leitfaden in seinem Einleitungstext in Punkt 3 hin:
"Es wird darauf hingewiesen, dass der Leitfaden lediglich dazu vorgesehen ist, die Anwendung der Richtlinie 2014/35/EU zu erleichtern. Rechtsverbindlich sind der Wortlaut der Richtlinie und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie. Das vorliegende Dokument bildet jedoch die Grundlage zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie durch alle Beteiligten."
Verfasst am: 21.08.2017
Johannes Windeler-Frick, MSc ETH Geschäftsführer der IBF Solutions. Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert. Vorträge, Podcasts und Publikationen zu unterschiedlichen CE-Themen, insbesondere CE-Organisation und effizientes CE-Management. Leitung der Weiterentwicklung des Softwaresystems Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich (MSc) im Schwerpunkt Energietechnik sowie Vertiefung im Bereich von Werkzeugmaschinen.
E-Mail: johannes.windeler-frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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