Durch die CE-Kennzeichnung gelten in Europa einheitliche sicherheitstechnische Bestimmungen für unterschiedlichste Produkte.
Das CE-Zeichen bringt der Hersteller in den meisten Fällen selbst an. Nur in Ausnahmefällen muss eine externe Zertifizierungsstelle beigezogen werden.
Durch die Kennzeichnung in Kombination mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass alle auf das Produkt zutreffenden CE-Vorschriften erfüllt wurden.
Für Hersteller von Maschinen und Anlagen sind insbesondere die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 relevant.
Hersteller von elektrischen Geräten müssen sich neben weiteren Richtlinien insbesondere mit der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU beschäftigen.
Die gemeinsam von der Maschinenbau und Metall BG, ThyssenKrupp Technologies und IBF hergestellten Videos informieren über wichtige Zusammenhänge der CE-Kennzeichnung, z.B.:
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Was müssen Hersteller von Maschinen und Anlagen tun, um sichere und gesetzeskonforme Maschinen zu bauen? Die unterschiedlichen Tätigkeiten im sogenannten Konformitätsbewertungsverfahren sind:
Achtung: Auch für Unternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion ("Eigenbau") herstellen gelten die Maschinenrichtlinie bzw. die Maschinenverordnung!
CE-Kennzeichnung mit Humor, das geht!
In unserem beliebten Comic konfrontiert ein Kunde den Konstrukteur Emil Poer mit der Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Kann ihm sein ehemaliger Studienkollege Max helfen, einen Überblick zu bekommen?
Für unsere Kunden aus der Schweiz, und alle, die für den nächsten Schiurlaub ihr Schweizerdeutsch trainieren möchten: Schwiizerdüütsche Version.
Bevor an einem elektrischen Gerät im Sinne der Niederspannungsrichtlinie die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sein. Dieses Verfahren lässt sich in 6 Schritte gliedern:
Die im Amtsblatt der EU veröffentlichte Liste aller harmonisierten Normen bietet Ihnen einen Überblick, welche weiteren Produkte unter die Niederspannungsrichtlinie fallen.
Informationen zur aktuellen Liste finden Sie auf unserer Seite "Normen zur Niederspannungsrichtlinie".
Fachbeitrag zu den Aufgaben und Pflichten beteiligter Personen, Abteilungen und Firmen beim Bau von Schaltschränken für Maschinen.
Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass seine Produkte (z.B. Maschinen, Anlagen, elektrischen Geräten, ...) mit den einschlägigen Rechtsvorschriften - also z.B. mit der Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung oder der Niederspannungsrichtlinie übereinstimmen. Wichtige Informationen zur Konformitätserklärung erhalten Sie im kostenlosen Safetyreport von IBF, siehe Video oben. Dort werden insbesondere folgende Fragen beantwortet:
Die zwei häufigsten Fragen von Herstellern aus der Schweiz betreffen die Anbringung des CE-Zeichens und die geografische Ansässigkeit der in der Maschinenrichtlinie genannten Personen.
Hersteller in Europa müssen zum Nachweis der Konformität ein CE-Zeichen an der Maschine anbringen. Für Maschinen, die in der Schweiz hergestellt und nicht in die EU exportiert werden, gilt diese Forderung nicht. Dies erwähnt auch das SECO auf seiner Homepage:
Die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz grundsätzlich nicht verlangt. Sieht die sektorspezifische Gesetzgebung [z.B. die Maschinenverordnung, Anm.] in der Schweiz eine Konformitätskennzeichnung vor, kann das CE-Kennzeichen aber alternativ zum Schweizer Konformitätszeichen angebracht werden.
Diese Forderung findet sich auch in den neuen schweizerischen Verordnungen. So fordert beispielsweise die EMV-Verordnung (VEMV) in Art. 13, Absatz 1:
Jedes Gerät muss mit dem Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder mit dem ausländischen Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 gekennzeichnet werden.
Die Anforderungen an die Konformitätszeichen werden in Anhang I der VEMV geregelt:
Somit scheint es also auch für Hersteller in der Schweiz als pragmatisch, die Übereinstimmung der Produkte mit den einschlägigen Richtlinien durch ein CE-Zeichen zu kennzeichnen.
Die Maschinenrichtlinie regelt in Anhang II, welche Angaben der Hersteller einer Maschine in der Konformitätserklärung machen muss. Unter anderem fordert die Richtlinie, dass folgende Information enthalten sein muss:
Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
Analog dazu fordert die Maschinenverordnung, dass diese Person in der Schweiz ansässig sein muss.
Dadurch könnte vermutet werden, dass ein bürokratischer Aufwand für Hersteller aus der Schweiz beim Export in die EU entsteht. In den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU (Mutual Recognition Agreement, MRA) ist jedoch geregelt, dass es genügt, wenn diese (juristische oder natürliche) Person in der Schweiz oder der EU ansässig ist.
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