Kurzinformation

Neuer Leitfaden (Version 2.3) für die Anwendung der Maschinenrichtlinie

Anpassungen des Guides für digitale Betriebsanleitungen


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Die EU-Kommission hat am 18. April 2024 den Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der neuen Version veröffentlicht. Im Zuge der Neuauflage wurden die Leitlinien dahingehend angepasst, dass ab sofort auch digitale Betriebsanleitungen zugelassen werden. Diese Anpassung folgt auf die Veröffentlichung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, welche dies bereits vorsieht. 
 

Änderungen gegenüber Version 2.2

Ausgabe 2.3 des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie enthält in erster Linie neue Bestimmungen über die Betriebsanleitung und die EG-Konformitätserklärung sowie die Montageanleitung für unvollständige Maschinen und die Einbauerklärung, wenn sie in digitalem Format bereitgestellt werden. Diese Vorgaben beziehen sich auf die entsprechenden Artikel der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die am 19. Juli 2023 in Kraft getreten ist und ab dem 20. Januar 2027 gelten wird.

Somit wird im aktualisierten Leitfaden klargestellt, dass digitale Anweisungen den rechtlichen Anforderungen genügen können, wenn sie Artikel 10 Absatz 7 der neuen Maschinenverordnung entsprechen. Hersteller können Anleitungen jetzt auch digital bereitstellen, müssen jedoch sicherstellen, dass die Nutzer klar darüber informiert werden, wie sie auf diese Anleitungen zugreifen können. Zudem sollten diese Informationen mindestens Angaben zur Montage, Inbetriebnahme, Verwendung, Wartung und zum Transport der Maschine enthalten, um sicherzustellen, dass die Sicherheit oder die Gesundheit des Benutzers oder Dritter bei Befolgung dieser Anweisungen nicht gefährdet wird. Diese Informationen sollten mit der Betriebsanleitung übereinstimmen.

Da die einzelnen Paragraphen zum Teil sehr umfangreich sind, finden Sie in nachstehender Tabelle lediglich eine Auflistung der geänderten Abschnitte sowie der neu hinzugefügten Textelemente.  

Tipp: Mithilfe des Safexpert Dokumentenvergleichs können Sie die alte und neue Ausgabe des Leitfadens ganz bequem im NormManager als interaktive Entsprechungstabelle öffnen, auf geänderte Abschnitte filtern und die Abschnitte im Volltext direkt nebeneinander anzeigen lassen. 

Seminarhinweis

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Leitfaden

Titel

Inhalt

§ 255

Die Form der Betriebsanleitung

Im Jahr 2023 haben nicht weniger als 93 % der EU-Haushalte einen Internetzugang (Quelle: Eurostat). Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) bezüglich des Formates der Betriebsanleitung kann man davon ausgehen, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen, einschließlich der Verpflichtung zur Bereitstellung der wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform für nichtprofessionelle Nutzer, auch die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet.

Wenn die Betriebsanleitung in digitalem Format bereitgestellt wird

Wenn die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, ermöglichen die Bestimmungen aus Artikel 10 Absatz 7 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie.

Die Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 7 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) ist zweckdienlich, da die Verordnung den Herstellern besondere Pflichten auferlegt, wenn sie die Betriebsanleitungen in digitalem Format bereitstellen.

Zusätzlich wird im Falle der physischen Bereitstellung von Maschinen, die für die nichtprofessionelle Nutzung bestimmt sind, empfohlen auf der Verpackung, in den beigefügten Unterlagen oder auf der Maschine selbst folgenden Hinweis anzubringen: „Der Käufer hat das Recht, die Betriebsanleitung kostenlos in Papierform anzufordern“.

Dieser Hinweis sollte in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für den Käufer in diesem Mitgliedstaat leicht verständlichen Sprache abgefasst sein (siehe § 246). Dieser Hinweis sollte durch Kontaktinformationen (Postanschrift und/oder Telefon) ergänzt werden und Angaben enthalten, wie die Betriebsanleitung angefordert werden kann.

Bedeutung der „Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind“ nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230)

Es wird vorausgesetzt, dass diese Informationen mindestens Angaben über die Montage, die Inbetriebnahme, die Verwendung, die Wartung und den Transport der Maschine enthalten sollten und dadurch sichergestellt wird, dass bei der Befolgung dieser Informationen die Sicherheit oder die Gesundheit des Nutzers oder Dritter nicht gefährdet wird. Diese Informationen sollten mit denen aus der Betriebsanleitung übereinstimmen.

Basierend auf der Risikobeurteilung des Herstellers kann es erforderlich sein, zusätzliche Informationen im Rahmen der Sicherheitsinformationen anzugeben, die als wesentlich angesehen werden.

§ 261

Aufnahme der EG-Konformitätserklärung in die Betriebsanleitung

(...)

Die Betriebsanleitung und die EG-Konformitätserklärung müssen nicht dieselbe Form haben und müssen auch nicht ein gemeinsames physisches oder digitales Dokument darstellen. Die EG-Konformitätserklärung kann in Papierform bereitgestellt werden, auch wenn die Betriebsanleitung in digitaler Form (siehe §255) bereitgestellt wird und umgekehrt. Die Betriebsanleitung kann die EG-Konformitätserklärung selbst enthalten, oder die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code, unter dem auf die EG-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann.

Wenn die EG-Konformitätserklärung in digitaler Form bereitgestellt wird, ermöglichen die Bestimmungen aus Artikel 10 Absatz 8 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie.
Die Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 8 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) ist zweckdienlich, da die Verordnung den Herstellern besondere Pflichten auferlegt, wenn sie die EG-Konformitätserklärung in digitalem Format bereitstellen.

§ 264Montage, Aufbau und Anschluss

(...)
Montageanleitungen, die in digitaler Form bereitgestellt werden können (siehe §390)

(...)

§ 382

Die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine

(...)

Die EG-Konformitätserklärung ist maschinenschriftlich oder handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. 

(...)

§ 384

Die Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine

(...)

Die Einbauerklärung und die Montageanleitung für unvollständige Maschinen müssen nicht dieselbe Form haben und müssen auch nicht ein gemeinsames physisches oder digitales Dokument darstellen. Die Einbauerklärung kann in Papierform bereitgestellt werden, auch wenn die Montageanleitung in digitaler Form (siehe §390) bereitgestellt wird und umgekehrt. Die Montageanleitung kann die Einbauerklärung selbst enthalten, oder die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code, unter dem auf die Einbauerklärung zugegriffen werden kann.

Wenn die Einbauerklärung in digitaler Form bereitgestellt wird, ermöglichen die Bestimmungen aus Artikel 11 Absatz 8 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie.

Die Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 8 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) ist zweckdienlich, da die Verordnung den Herstellern besondere Pflichten auferlegt, wenn sie die Einbauerklärung in digitalem Format bereitstellen.

§ 390

Montageanleitung für eine unvollständige Maschine

(...)

Wenn die Montageanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, ermöglichen die Bestimmungen aus Artikel 11 Absatz 7 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie.

Die Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 7 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) ist zweckdienlich, da die Verordnung den Herstellern besondere Pflichten auferlegt, wenn sie die Einbauerklärung in digitalem Format bereitstellen.

Zusätzlich wird im Falle der physischen Bereitstellung von unvollständigen Maschinen, die für die nichtprofessionelle Nutzung bestimmt sind, empfohlen auf der Verpackung, in den beigefügten Unterlagen oder auf der unvollständigen Maschine selbst folgenden Hinweis anzubringen: „Der Käufer hat das Recht, die Montageanleitung kostenlos in Papierform anzufordern“.

Dieser Hinweis sollte in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für den Käufer in diesem Mitgliedstaat leicht verständlichen Sprache abgefasst sein (siehe § 246). Dieser Hinweis sollte durch Kontaktinformationen (Postanschrift und/oder Telefon) ergänzt werden und angeben, wie die Montageanleitung angefordert werden kann.

(...)


Allgemeine Rolle von Leitfäden zu EU-Richtlinien

Leitfäden, wie der hier behandelte oder auch die Leitfäden zu anderen EU-Richtlinien, spielen in der Interpretation der gesetzlichen Vorgaben eine wichtige Rolle und sind in der Praxis wertvolle Wissensquellen für alle Personen, die mit den jeweiligen Richtlinien und Verordnungen arbeiten.

Leitfäden haben aber keinen Gesetzescharakter! Nähere Informationen dazu finden Sie im Fachbeitrag zum Thema "rechtliche Bedeutung von Leitfäden" (am Beispiel des produktübergreifenden Blue-Guides der EU).


Download des Leitfadens

Zur deutschen Sprachfassung des aktuellen Leitfadens zur Maschinenrichtlinie (Auflage 2.3) gelangen Sie über folgenden Link:


Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Auflage 2.3 – April 2024

Produkthinweis

Safexpert 9.1 – Die CE-Software unterstützt bereits die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230


Seit der Version 9.1 unterstützt Sie Safexpert gezielt beim Wechsel auf die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Für Maschinen mit langer Laufzeit, die ab 20.1.2027 in Verkehr gebracht werden, können Sie bereits ab sofort den CE-Leitfaden nach der neuen Maschinenverordnung nutzen!


Verfasst am: 19.07.2024 (Letzte Aktualisierung)

Autor

Daniel Zacek-Gebele, MSc
Produktmanager bei IBF für Zusatzprodukte sowie Datenmanager für die Aktualisierung der Normendaten am Safexpert Live Server. Studium der Wirtschaftswissenschaften in Passau (BSc) und Stuttgart (MSc) im Schwerpunkt International Business and Economics.

E-Mail: daniel.zacek-gebele@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com

 


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