Blogbeitrag

Änderungsdokumente zur neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Übersicht über Änderungen und Berichtigungen im EU-Amtsblatt


Fachbeitrag teilen
Share Button Linkedin Share Button Xing Share Button X Share Button E-Mail

Am 29.6.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen, kurz Maschinenverordnung, im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Umfangreiche Details zu den Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG finden Sie in unserem Fachbeitrag "Neue Maschinenverordnung".

Die finale Ausgabe der Verordnung vom 29.6. wird wie andere Rechtsvorschriften von der EU-Kommission in unregelmäßigen Abständen durch Änderungsdokumente modifiziert. Dies kann zum einen im Rahmen einer Berichtigung erfolgen. Dieses sogenannte Corrigendum dient dazu, festgestellte Fehler in bestimmten Passagen der Vorschrift unmittelbar mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zu ändern. Die andere Möglichkeit ist die Veröffentlichung von Änderungsdokumenten. Diese werden als eigenständige (Durchführungs-)Verordnungen oder Richtlinien im EU-Amtsblatt veröffentlicht, um so die Rechtsvorschrift an neue regulatorische oder technische Rahmenbedingungen anzupassen. Hierbei werden mit Einräumung einer Übergangsfrist bestehende Passagen ergänzt bzw. komplett neue Abschnitte hinzugefügt.

In diesem Blogbeitrag haben wir die Änderungen zur neuen Maschinenverordnung seit deren Veröffentlichung im Juni 2023 übersichtlich zusammengefasst, sobald neue Änderungsdokumente erscheinen, wird dieser Blogbeitrag laufend aktualisiert. Verpassen Sie keine wichtigen Updates und abonnieren Sie am besten gleich unseren kostenlosen Newsletter oder folgen uns auf LinkedIn!

Was ändert sich an der Maschinenverordnung durch die "Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230" vom 4.7.2023?

Mit Veröffentlichung der Verordnung am 29.6.2023 wurden das Datum für den Beginn der Gültigkeit und zahlreiche weitere Fristen nicht korrekt berechnet. 

Verordnungen treten in der Regel 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, so war es auch für die Maschinenverordnung vorgesehen. An diese 20-Tage-Frist sind in weiterer Folge die weiteren relevanten Termine gebunden. Somit ergeben sich durch die Berichtiung vom 4.7.2023 Änderungen der Verordnung an folgenden Stellen: 

Inhalt der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230KapitelDatum im OriginalNeues Datum lt. Berichtigung
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Daten und Informationen zu Anhang I- Maschinen (Hochrisiko) vorzulegenArtikel 6 Absatz 914. Juli 202520. Juli 2025
Befugnis der Kommission zum Erlass von DurchführungsrechtsaktenArtikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 414. Juli 202420. Juli 2024
Die Kommission ist befugt delegierte Rechtsakte zu erlassenArtikel 47 Absatz 213. Juli 202319. Juli 2023
Mitteilung der Mitgliedstaaten über Vorschriften und Maßnahmen an die KommissionArtikel 50 Absatz 214. Oktober 202620. Oktober 2026
Die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehobenArtikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 114. Januar 202720. Januar 2027
Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Maschinen nach der alten Richtlinie 2006/42/EG nicht behindern, die vor 20.1.2027 in Verkehr gebracht wurdenArtikel 52 Absatz 1 Satz 114. Januar 202720. Januar 2027
Gültigkeitsbeginn von Kapitel VI (Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren)Artikel 52 Absatz 1 Satz 213. Juli 202319. Juli 2023
Die Kommission legt dem Parlament zu diesem Datum und danach alle 4 Jahre einen Bericht über die Bewertung von Anhang I Maschinen vorArtikel 53 Absatz 114. Juli 202820. Juli 2028
Die Kommission legt dem Parlament einen Bericht über die Bewertung von Anhang I Maschinen vorArtikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 114. Juli 202620. Juli 2026
Beginn der Anwendbarkeit der neuen MaschinenverordnungArtikel 54 Absatz 214. Januar 202720. Januar 2027
Regelungen für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen treten in KraftArtikel 54 Absatz 3 Buchstabe a14. Januar 202420. Januar 2024
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über SanktionenArtikel 54 Absatz 3 Buchstabe b14. Oktober 202320. Oktober 2023
Verfahren zur Aufnahme von Produkten in den Anhang I Teil A ist anwendbarArtikel 54 Absatz 3 Buchstabe c13. Juli 202319. Juli 2023
Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d14. Juli 202420. Juli 2024

Den Volltext der Berichtigung können Sie über folgenden Link öffnen und herunterladen:

Seminarhinweis

Umstieg auf die neue Maschinenverordnung


In unserem Webinar „Umstieg auf die neue Maschinenverordnung“ informieren wir Sie kompakt über die relevanten Neuerungen zur neuen Maschinenverordnung. Als Seminarteilnehmer werden Sie im Nachgang per Mail informiert, sobald sich interessante Neuerungen ergeben!

Was ändert sich an der Maschinenverordnung durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 8.11.2024?

Die Verordnung (EU) 2024/2747 wurde am 8.11.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und enthält Bestimmungen "in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls".

Im Konkreten werden mit dieser Verordnung Bestimmungen festgelegt, mit denen während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren sichergestellt werden sollen.

Neben der Maschinenverordnung werden noch zahlreiche weitere Vorschriften auf einen solchen "Binnenmarkt-Notfall" vorbereitet, darunter die Verordnungen über Bauprodukte (305/2011), Seilbahnen (2016/424), Schutzausrüstung (2016/425), Gasverbrauchseinrichtungen (2016/425) oder die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988.

Bei der Maschinenverordnung 2023/1230 kommen folgende neue Definitionen zu Artikel 3 hinzu: 

  • 37. ‚krisenrelevante Waren‘ bezeichnen krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates (*);
  • 38. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘ bezeichnet den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.

Außerdem wird zum bestehenden Kapitel IV (Konformitätsbewertung) das Kapitel IVa (Notfallverfahren) mit Ergänzungen zu Artikel 25 (Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen und dazugehörige Produkte) ergänzt:

  • Artikel 25a (Anwendung): Die ergänzten Artikel 25b bis 25e der MVO gelten
    …nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen hat
    ...ausschließlich für Maschinen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden
    ...ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt
  • Artikel 25b (Priorisierung): Die notifizierten Stellen bearbeiten alle Anträge vorrangig und erhöhen ihre Prüfkapazitäten.
  • Artikel 25c (Abweichung): Genehmigung des Inverkehrbringens durch Mitgliedstaaten auch wenn das Konformitätsbewertungsverfahren durch die notifizierte Stelle nicht durchgeführt wurde. Anerkennung durch andere Mitgliedstaaten oder Ausweitung der Genehmigung durch die Kommission auf die gesamte EU. Hinweis auf Maschine, dass sie als ‚krisenrelevante Ware‘ in Verkehr gebracht wird - aber kein CE-Zeichen. 
  • Artikel 25d (Normen/Spezifikationen): Die Kommission kann im Durchführungsrechtsakt auf geeignete Normen und Spezifikationen hinweisen.
  • Artikel 25e (Marktüberwachung): vorrangige Überwachungstätigkeit und gegenseitige Unterstützung der Behörden.


Den Volltext der Änderung können Sie über folgenden Link öffnen und herunterladen:

Konsolidierte Fassung

Auf der Seite EUR-Lex bietet die EU-Kommission immer eine aktuelle konsolidierte Fassung der Maschinenverordnung an. In dieser Version sind die Änderungsdokumente bereits eingearbeitet und können so direkt am relevanten Abschnitt aufgerufen werden. 

Tipp: Für Safexpert-Anwender sind die geänderten Abschnitte als Einträge in der Knowledge Base verfügbar! So können Sie parallel zum Studium der Verordnung via Textmarken direkt die Änderungen der betroffenen Abschnitte am Seitenrand einsehen. Die Knowledge Base können Sie kostenlos nutzen, sofern Sie den Safexpert NormManager lizensiert haben. In weiterer Folge werden Ihnen sämtliche Änderungen zur Verordnung direkt im PDF-Viewer angezeigt.

Abbildung 1: Darstellung der Änderungen zur Maschinenverordnung in der Safexpert Knowledge Base


Fußnote:
* Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates 


Verfasst am: 22.11.2024

Autor

Daniel Zacek-Gebele, MSc
Produktmanager bei IBF für Zusatzprodukte sowie Datenmanager für die Aktualisierung der Normendaten am Safexpert Live Server. Studium der Wirtschaftswissenschaften in Passau (BSc) und Stuttgart (MSc) im Schwerpunkt International Business and Economics.

E-Mail: daniel.zacek-gebele@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com

 


Fachbeitrag teilen
Share Button Linkedin Share Button Xing Share Button X Share Button E-Mail

CE-InfoService


Neuigkeiten und Änderungen zu CE nicht mehr verpassen!

Sie sind noch nicht zum kostenlosen CE-InfoService registriert? Melden Sie sich jetzt an und erhalten Sie die Info per Mail, wenn neue Fachbeiträge, wichtige Normenveröffentlichungen oder sonstige News aus dem Bereich Maschinen- und Elektrogerätesicherheit bzw. Product Compliance verfügbar sind.

Anzeige für ein halbtägiges Seminar zum Umstieg auf die neue Maschinenverordnung
Hinweisbild Anzeige Safexpert die Software zur CE-Kennzeichnung

Unterstützung durch IBF

CE-Software Safexpert

CE-Software zum systematischen und professionellen sicherheitstechnischen Engineering

Praxis-Seminare

Praxisgerechte Seminare rund um das Thema Produktsicherheit

Bleiben Sie Up-to-Date!

Mit dem CE-InfoService bleiben Sie informiert bei wichtigen Entwicklungen im Bereich Produktsicherheit