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Am 29.6.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen, kurz Maschinenverordnung, im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Umfangreiche Details zu den Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG finden Sie in unserem Fachbeitrag "Neue Maschinenverordnung".
Die finale Ausgabe der Verordnung vom 29.6. wird wie andere Rechtsvorschriften von der EU-Kommission in unregelmäßigen Abständen durch Änderungsdokumente modifiziert. Dies kann zum einen im Rahmen einer Berichtigung erfolgen. Dieses sogenannte Corrigendum dient dazu, festgestellte Fehler in bestimmten Passagen der Vorschrift unmittelbar mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zu ändern. Die andere Möglichkeit ist die Veröffentlichung von Änderungsdokumenten. Diese werden als eigenständige (Durchführungs-)Verordnungen oder Richtlinien im EU-Amtsblatt veröffentlicht, um so die Rechtsvorschrift an neue regulatorische oder technische Rahmenbedingungen anzupassen. Hierbei werden mit Einräumung einer Übergangsfrist bestehende Passagen ergänzt bzw. komplett neue Abschnitte hinzugefügt.
In diesem Blogbeitrag haben wir die Änderungen zur neuen Maschinenverordnung seit deren Veröffentlichung im Juni 2023 übersichtlich zusammengefasst, sobald neue Änderungsdokumente erscheinen, wird dieser Blogbeitrag laufend aktualisiert. Verpassen Sie keine wichtigen Updates und abonnieren Sie am besten gleich unseren kostenlosen Newsletter oder folgen uns auf LinkedIn!
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Was ändert sich an der Maschinenverordnung durch die "Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230" vom 4.7.2023?
Mit Veröffentlichung der Verordnung am 29.6.2023 wurden das Datum für den Beginn der Gültigkeit und zahlreiche weitere Fristen nicht korrekt berechnet.
Verordnungen treten in der Regel 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, so war es auch für die Maschinenverordnung vorgesehen. An diese 20-Tage-Frist sind in weiterer Folge die weiteren relevanten Termine gebunden. Somit ergeben sich durch die Berichtiung vom 4.7.2023 Änderungen der Verordnung an folgenden Stellen:
Den Volltext der Berichtigung können Sie über folgenden Link öffnen und herunterladen:
Berichtigung, ABl. L 169 vom 4.7.2023
Seminarhinweis
Umstieg auf die neue Maschinenverordnung
In unserem Webinar „Umstieg auf die neue Maschinenverordnung“ informieren wir Sie kompakt über die relevanten Neuerungen zur neuen Maschinenverordnung. Als Seminarteilnehmer werden Sie im Nachgang per Mail informiert, sobald sich interessante Neuerungen ergeben!
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Was ändert sich an der Maschinenverordnung durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 8.11.2024?
Die Verordnung (EU) 2024/2748 wurde am 8.11.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und enthält Bestimmungen "in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls".
Im Konkreten werden mit dieser Verordnung Bestimmungen festgelegt, mit denen während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren sichergestellt werden sollen.
Neben der Maschinenverordnung werden noch zahlreiche weitere Vorschriften auf einen solchen "Binnenmarkt-Notfall" vorbereitet, darunter die Verordnungen über Bauprodukte (305/2011), Seilbahnen (2016/424), Schutzausrüstung (2016/425), Gasverbrauchseinrichtungen (2016/425) oder die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988.
Bei der Maschinenverordnung 2023/1230 kommen folgende neue Definitionen zu Artikel 3 hinzu:
Außerdem wird zum bestehenden Kapitel IV (Konformitätsbewertung) das Kapitel IVa (Notfallverfahren) mit Ergänzungen zu Artikel 25 (Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen und dazugehörige Produkte) ergänzt:
Den Volltext der Änderung können Sie über folgenden Link öffnen und herunterladen:
Verordnung (EU) 2024/2748 vom 8.11.2024
Was ändert sich an der Maschinenverordnung durch die Berichtigung 2025/90297 vom 1.4.2025?
Die Berichtigung 2025/90297 wurde am 1.4.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und enthält Korrekturen, welche neben der deutschen lediglich für die slowakische Sprachfassung der Verordnung gelten.
Das Corrigendum enthält in erster Linie redaktionelle und klarstellende Änderungen. Dadurch soll das Dokument eventuelle Unklarheiten beseitigen, sprachliche Präzision herstellen und so die korrekte Anwendung der Verordnung gewährleisten.
Welche Abschnitte genau von den Berichtigungen betroffen sind finden Sie in nachstehender Tabelle:
(...) der Anschluss von einer anderen Einrichtung (...)
(...) für den Anschluss oder den Zugriff auf die Software relevant sind (...)
(...) müssen Beweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen (...)
(...) sind als solche zu benennen (...)
(...) die installierte Software ... kenntlich machen (...)
(...) in die Software oder eine Veränderung der in Maschinen … installierten ... Software (...)
(...) der Anschluss einer anderen Einrichtung (...)
(...) für die Verbindung mit oder den Zugriff auf Software relevant sind (...)
(...) müssen Nachweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen (...)
(...) sind als solche kenntlich zu machen (...)
(...) die installierte Software ... identifizieren (...)
(...) in der Software oder eine Veränderung der auf der Maschine ... installierten ... Software (...)
Hinweis für Anwender von Safexpert: Durch die geänderten Anforderungen aus Anhang III der Maschinenverordnung (z.B. Abschnitt 1.1.9., Schutz gegen Korrumpierung) gibt es einen neuen Stand der Anforderungsliste zur MVO in Safexpert. Diese Liste wurde unmittelbar nach Veröffentlichung der Liste erstellt und kann an der entsprechenden Stelle in Register 3 des CE-Leitfadens ausgetauscht werden. Den Volltext der Berichtigung können Sie über folgenden Link öffnen und herunterladen:
Berichtigung 2025/90297
Was ändert sich an der Maschinenverordnung durch Verordnung (EU) 2026/1744 vom 24.07.2026?
Die Verordnung (EU) 2026/1744 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) wurde am 24. Juli 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. In erster Linie betreffen die Änderungen den AI Act 2024/1689, zudem die Verordnung (EU) 2018/1139 und eben die neue Maschinenverordnung.
In Bezug auf KI-gestützte Maschinen kann es zu Überschneidungen zwischen AI Act und MVO kommen. Damit der bestehende Rechtsrahmen für solche Maschinen für Hersteller vereinfacht wird, wird die Maschinenverordnung im AI Act von Anhang I Teil A in Teil B verschoben, um hier zu einem sektorspezifischen Ansatz überzugehen und die MVO aus der unmittelbaren Anwendung des AI Act auszunehmen.
Zudem wird kommuniziert, dass in weiterer Folge in Anhang III der MVO grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für KI-Systeme aufgenommen werden. Die Kommission wird daher aufgefordert “delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 zu erlassen, mit denen den jeweiligen Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 und den Artikeln 17, 19, 72 und 73 der Verordnung (EU) 2024/1689 Rechnung getragen wird.” Diese Rechtsakte sollen bis spätestens 2.8.2028 veröffentlicht werden. Zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen ist ein eigener Normungsauftrag für KI-gestützte Maschinen vorgesehen.
Nachfolgend finden Sie die Änderungen der MVO im Detail:
1. In Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:
„Die Kommission erlässt gemäß Artikel 47 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III dieser Verordnung durch Hinzufügung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Bezug auf künstliche Intelligenz (KI)-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 als hochriskant eingestuft werden, weil sie ein Sicherheitsbauteil eines unter diese Verordnung fallenden Produkts oder selbst ein unter diese Verordnung fallendes Produkt sind. Diese Anforderungen müssen sicherstellen, dass den einschlägigen Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 und den Artikeln 17, 19, 72 und 73 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung getragen wird.
Beim Erlass der in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die Ziele der Verordnung (EU) 2024/1689 und gewährleistet ein Schutzniveau, das mit der genannten Verordnung im Einklang steht. Diese delegierten Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028.
2. In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:
„(10) Bis in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen herangezogen oder gemäß diesem Artikel angenommen werden, wird bei in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Hochrisiko-KI-Systemen, die den einschlägigen herangezogenen harmonisierten Normen oder den angenommenen gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 40 bzw. Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1689 entsprechen, eine Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III dieser Verordnung in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme vermutet.“
3. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 11 und Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2023 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Juli 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 11, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 11, Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230
Effiziente CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen
Unser 2-tägiges Seminar Effiziente CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen behandelt Anforderungen an die sichere Konstruktion – sowohl nach Maschinenrichtline 2006/42/EG als auch nach der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
Auf der Seite EUR-Lex bietet die EU-Kommission immer eine aktuelle konsolidierte Fassung der Maschinenverordnung an. In dieser Version sind die Änderungsdokumente bereits eingearbeitet und können so direkt am relevanten Abschnitt aufgerufen werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Kurzinformation zum Thema konsolidierte Fassungen von EU-Rechtsvorschriften.
Tipp: Für Safexpert-Anwender sind die geänderten Abschnitte als Einträge in der Knowledge Base verfügbar! So können Sie parallel zum Studium der Verordnung via Textmarken direkt die Änderungen der betroffenen Abschnitte am Seitenrand einsehen. Die Knowledge Base können Sie kostenlos nutzen, sofern Sie den Safexpert NormManager lizensiert haben. In weiterer Folge werden Ihnen sämtliche Änderungen zur Verordnung direkt im PDF-Viewer angezeigt.
Abbildung 1: Darstellung der Änderungen zur Maschinenverordnung in der Safexpert Knowledge Base
Fußnote:* Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates
Verfasst am: 24.07.2026 (letzte Aktualisierung)
Produktmanager bei IBF für Zusatzprodukte sowie Datenmanager für die Aktualisierung der Normendaten am Safexpert Live Server. Studium der Wirtschaftswissenschaften in Passau (BSc) und Stuttgart (MSc) im Schwerpunkt International Business and Economics.
E-Mail: daniel.zacek-gebele@ibf-solutions.com
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