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Aktuelle Entwicklungen zur Batterieverordnung

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EU-BattVO – ganz langsam, aber stetig wird es konkreter!


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Mit dem Ziel, den gesamten Lebenszyklus von Batterien zu regeln, enthält die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (BattVO)1 bereits seit einem Jahr. Mit dem Ziel, den gesamten Lebenszyklus von Batterien zu regeln, enthält die BattVO Anforderungen für alle Phasen der Wertschöpfungskette. Neben den bereits aus der Batterierichtlinie2 bekannten Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung werden mit der BattVO zahlreiche Neuerungen für die nunmehr 5 Batteriearten eingeführt. Diese reichen von der CE-Kennzeichnung mit entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren über CO2-Fußabdrücke und Neuerungen in den Stoffbeschränkungen bis zum Digitalen Produktpass. Die Verordnung gibt dabei in vielen Fällen nur den Rahmen vor – die Details der Anforderungen im Einzelnen sowie die Hinzunahme weiterer Regelungsbereiche werden nach und nach in den kommenden Jahren durch entsprechende Durchführungsrechtsakte konkretisiert. Doch auch an Stellen, die nach Vorgabe der BattVO keine Durchführungsverordnung erfordern, besteht noch Bedarf der Nachbesserung und Konkretisierung, um eine einheitliche, klare und unmissverständliche Umsetzung der Anforderungen zu ermöglichen.

I. Leitlinien zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien veröffentlicht

Die Trennung von Geräten und darin enthaltenen Batterien ist sowohl aus Gründen der Sicherheit als der Nachhaltigkeit sinnvoll und erforderlich. Einerseits trägt eine Trennbarkeit dazu bei, eine ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung von Batterien und Geräten sicherzustellen, vor allem aber soll so der Austausch der Batterie während der Nutzungsphase des Geräts ermöglicht werden. Eine die „Entnehmbarkeit“ von Batterien regelnde Anforderung war bereits in Grundzügen in Artikel 11 der Batterierichtlinie enthalten, führte jedoch in der Praxis angesichts zahlreicher unbestimmter Begriffe und Interpretationsansätzen zu Schwierigkeiten in der Anwendung. Mit der Überführung der Anforderung in den Artikel 11 der BattVO wurden die Anforderungen konkretisiert, sprachlich neu gefasst und erstrecken sich nunmehr neben den Gerätebatterien auch auf Batterien für leichte Verkehrsmittel, sog. LV-Batterien. 

Am 10. Januar 2025 wurden nun, wie in Artikel 11 Absatz 9 der BattVO vorgesehen, die Leitlinien der Kommission3 über die „Entfernbarkeit und Austauschbarkeit“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, haben erklärenden Charakter und richten sich – wie auch Artikel 11 - primär gerade nicht an Erzeuger oder Hersteller von Batterien, sondern setzen an der Gestaltung von Produkten, welche Batterien enthalten, an und adressieren damit Inverkehrbringer von Geräten und leichten Verkehrsmitteln.  

Gemäß Leitlinie der Kommission soll Artikel 11 der BattVO als Auffangregel gelten, sofern keine spezielleren Vorschriften wie aktuell durch die Ökodesign-Vorschriften für Smartphones, Slate Tablets etc. im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/16704 bestehen. Weitere Spezialvorschriften können in den kommenden Jahren in Ökodesign-Vorschriften für weitere Produktgruppen hinzukommen.

Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die zentralen Anforderungen, die ab dem 18. Februar 2027 für die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien gelten - unter Einbezug der neu veröffentlichten Leitlinien (in Stichpunkten):
 

Grundsatz:

Grundsätzlich sieht Artikel 11 vor, dass Geräte- und LV-Batterien während der Lebensdauer des Produkts jederzeit vom Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Gemäß gesetzlicher Vermutung (Absatz 6) ist dies dann erfüllt, wenn die Batterie nach dem Entfernen aus dem Gerät oder dem leichten Verkehrsmittel durch eine andere kompatible Batterie ersetzt werden kann, ohne dass das Funktionieren, die Leistung oder die Sicherheit des Geräts oder des leichten Verkehrsmittels dadurch beeinträchtigt wird.

  • Endnutzer (volljährig, ohne spezifische Erfahrung oder Qualifikation)
  • handelsübliche Werkzeuge (Bezugnahme auf die Norm EN 45554:2020: einfache Werkzeuge oder keine Werkzeuge sowie handelsübliche Werkzeuge)
  • kompatible Batterie (keine Gefahr für Sicherheit von Nutzer und Gerät und mögliche Verwendung ohne Verstoß gegen Produktsicherheit)
     

Ausnahme vom Grundsatz:

Ausnahmsweise können - sofern für die Sicherheit des Nutzers sowie Geräts erforderlich - abwaschbare oder abspülbare Geräte, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, in der regelmäßig Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen herrschen sowie - unabhängig von Sicherheitsaspekten - professionelle medizinische Bildgebungs- und Strahlentherapiegeräte und In-vitro-Diagnostika so ausgelegt werden, dass Batterien nur von unabhängigen Fachleuten mit handelsüblichen Werkzeugen entfernt und ausgetauscht werden können.

Die Leitlinie bietet für dieses Erfordernis unter anderem konkretisierende Hilfestellung zu den Begriffen:

  • „unabhängige Fachleute“ (verfügen über technische Kompetenz und Qualifikation und agieren auf kommerzieller Basis, beim Austausch von Zellen eines Batteriesatzes einer LV-Batterie mit der technischen Kompetenz der Wiederinbetriebnahme der Batterie)
  • „speziell“ für den „Betrieb in einer feuchten Umgebung“ ausgelegte Geräte (Heranziehung des IP-Systems gemäß IEC 60529 als Indikatoren für die Einordnung der Umgebung, Hinweise zur Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen der Ausnahme).

Die Leitlinie zeichnet darüber hinaus den Weg vor, über welchen zukünftig potenzielle weitere Produkte unter die Ausnahme vom Grundsatz gefasst werden können: die Initiative hierfür wird von der Kommission, unter Berücksichtigung von Marktentwicklungen, technischem und wissenschaftlichem Fortschritt, ausgehen. Marktteilnehmer haben dann nach Aufforderung drei Monate Zeit, entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4 beizubringen.
 

Ausnahme von der Anforderung:

Keine Entfernbarkeit und Austauschbarkeit muss für Geräte vorliegen, deren Kontinuität der Stromversorgung gewahrt werden muss und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Produkt und der betreffenden Gerätebatterie aus Gründen der Sicherheit des Nutzers und des Geräts oder – bei Produkten, deren Hauptfunktion darin besteht, Daten zu sammeln und zu liefern aus Gründen der Datenintegrität – erforderlich ist. Auch hier findet sich konkretisierende Hilfestellung zu den genannten Sicherheitsaspekten (vor allem im Hinblick auf Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika im Hinblick auf die Abgrenzung zur vorgenannten Ausnahme vom Grundsatz). Darüber hinaus werden nicht als erschöpfend und nicht rechtsverbindliche Beispiele für Geräte, deren Hauptfunktion in der Sammlung von Daten liegt sowie die Notwendigkeit der Datenintegrität, genannt.

Weiterführende Erwägungen zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen (erstreckt sich gegebenenfalls auch auf Befestigungselemente, sofern diese bei Demontage und Wiedermontage nicht wiederverwendet werden können) und zu Software-Beschränkungen (Auswirkungen auf Parts Pairing sowie Software-Benachrichtigungen bei Verwendung einer nicht originalen Ersatzbatterie) runden die Leitlinien ab.
 

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II. UPDATE: Fristverlängerung für Sorgfaltspflichten

Noch bis zum 30. Juli 2025 befindet sich ein entsprechender Vorschlag der Kommission (2025/0129 (COD)) zur Änderung der BattVO in der öffentlichen Konsultation, mit welchem den Wirtschaftsakteuren für die Erfüllung der in der BattVO vorgesehenen Sorgfaltspflichten mehr Zeit verschafft werden soll. Derzeit noch mit Start ab dem 18. August 2025 vorgesehen, sollen die entsprechenden Pflichten rund um die Anpassung der Unternehmensstrategie und des Managementsystems, der Einrichtung von Risikomanagementmaßnahmen sowie der damit verbundenen Pflichten zur sog. unabhängigen Überprüfung sowie Offenlegung erst zum 18. August 2027 greifen.

Dass sich hier eine Verzögerung abzeichnet, ließ sich bereits Anfang des Jahres erahnen, als die zugehörigen Guidelines, welche die Kommission ursprünglich bis zum 18. Februar 2025 veröffentlichen sollte, ausblieben. Auch diesen wird gemäß Entwurf nun ein längerer Zeitraum eingeräumt – mit Leitlinien für die Anwendung können wir entsprechend zum 26. Juli 2026 rechnen. Schließlich trägt die Verlängerung der Frist auch der noch nicht abgeschlossenen Einrichtung der notifizierten Stellen zur unabhängigen Überprüfung Rechnung – diesen soll mehr Vorlaufzeit zur Verfügung gestellt werden. Letztlich dürften aber auch die Wirtschaftakteure den zusätzlichen zwei Jahren wohlwollend entgegensehen. In der aktuellen, durch geopolitische Verwerfungen und wirtschaftliche Unsicherheiten geprägten Zeit wird damit mehr Spielraum frei, um Lieferketten tatsächlich hinreichend zu bewerten und gegebenenfalls anpassen zu können.

III. Digitaler Batteriepass

Auch außerhalb der Kommissionsarbeit entstehen nach und nach Hilfestellungen zur besseren Handhabung der, den gesamten Batterielebenszyklus umfassenden, Pflichten der BattVO.

Zentrales Element der Kommunikation verschiedenster Produktattribute bildet künftig der digitale Batteriepass. Gemäß Artikel 77 der BattVO muss ab dem 18. Februar 2027 jede LV-Batterie, Industriebatterie (>2kWH) und Elektrofahrzeugbatterie über einen solchen digitalen Batteriepass verfügen.

Die zahlreichen Datenpunkte, die in einem entsprechenden Batteriepass erforderlich werden, werfen jedoch bereits frühzeitig die Frage nach deren Verfügbarkeit, Qualität und Granularität auf und bedürfen letztlich einer rechtzeitigen Initiierung entsprechender unternehmensinterner Umsetzungsmaßnahmen. Zur Vorbereitung auf die Beschaffung der erforderlichen Daten sowie zur technischen Umsetzung des digitalen Batteriepasses aber auch des digitalen Produktpasses wie in Kapitel III der ESPR5 künftig vorgesehen, haben in den vergangenen Jahren mehrere Konsortien und Zusammenschlüsse aus Industrie und Wissenschaft die Arbeit an Standardisierungsprojekten aufgenommen.

Mit der DIN DKE SPEC 99100:2025-02 wurde mit Beginn 2025 ein umfangreicher Standard über die Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses (in englischer Sprache) veröffentlicht, mit welchem die aktuell vorliegenden sowie weitere absehbare gesetzliche Anforderungen an einen digitalen Batteriepass in Datenpunkte überführt und mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung versehen werden. Dieser kann eine nützliche Quelle zur Unterstützung in der prozessualen Umsetzung und in der Annäherung zur Vorbereitung auf die Erhebung und Beschaffung der erforderlichen Datenpunkte sein.

Angesichts der häufig nur groben Rahmenanforderungen und weiter konkretisierungsbedürftiger Inhalte in der BattVO, bleiben in der praktischen Anwendung nach wie vor viele Fragen offen. Die schrittweise Konkretisierung der Anforderungen im Zuge von Durchführungsrechtsakten, Leitlinien und letztlich auch im Zuge der Standardisierung und Normung sind damit so willkommen wie notwendig, um eine einheitliche Herangehensweise und damit letztlich wettbewerbsfähige Umsetzung zu unterstützen.
 

Download der Leitlinien

Den Volltext der Leitlinien der EU-Kommission über die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien können Sie über folgenden Link öffnen und herunterladen:
 


Fußnoten:
1Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien
2Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Abl. L. 266 vom 26.09.2006, S.1).
3Bekanntmachung C/2025/214 der Kommission – Leitlinien zur Vereinfachung der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen über die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542
4Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
5Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte; engl. Kurzform: Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR)


Verfasst am: 04.06.2025 (letzte Aktualisierung)

Autor: Katrin Schneikert

Co-Founder der NovaLoop GmbH. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Entwicklung und Implementierung von Compliance- und Nachhaltigkeitsstrategien für Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen. Mit ihrer langjährigen Erfahrung aus der Unternehmensberatung im Bereich „Material Compliance & umweltbezogene Marktzutrittsvoraussetzungen“ und mit fundiertem Wissen im internationalen Umweltrecht und Europarecht schafft die Volljuristin und Wirtschaftsmediatorin es, Ziele der Nachhaltigkeitsentwicklung mit wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen der Produktcompliance lückenlos zu verknüpfen. Damit unterstützt sie Umwelt-Compliance-Programme und Nachhaltigkeitsprojekte engagiert von der Konzeption bis zur erfolgreichen Umsetzung.

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