Ausgangslage
Harmonisierte Normen im EU-Amtsblatt müssen offen und kostenlos zugänglich sein - diese Forderung zweier Organisationen aus dem Jahr 2019 wurde im Dezember 2021 vom Europäischen Gericht (EuG) unter Begründung sämtlicher Klagepunkte zurückgewiesen. Diese Inhalte haben wir in unserem Beitrag Abgewiesene Klage in der Causa „Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) 1049/2001" zusammengefasst.
Berufung und Empfehlung der Generalanwältin
Nun legten die beiden Organisationen Berufung gegen das Urteil ein, nach erneuter Prüfung des Sachverhalts schlug die Generalanwältin1 im Juni 2023 dem Gerichtshof vor, das bisherige Urteil für nichtig zu erklären und ein Urteil zu fällen, demnach harmonisierte Normen kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten.
Die Generalanwältin legte dar, dass die Normen zwar urheberrechtlich von privaten Organisationen (CEN, CENELEC und ETSI) erstellt werden, bei harmonisierten Normen tritt jedoch die EU-Kommission als Instanz auf, welche die Normen in Auftrag gibt bzw. für deren Annahme verantwortlich ist. Die Einhaltung harmonisierter Normen bedeutet die Konformitätsvermutung mit wesentlichen Anforderungen des Unionsrechts, weshalb die Anwendung dieser Normen mit dem Befolgen verbindlicher Vorschriften gleichzusetzen sei.
Das Unionsrecht müsse gemäß Rechtsstaatlichkeit aber frei zugänglich sein, weshalb harmonisierte Normen als Mittel zur Umsetzung nicht urheberrechtlich schutzfähig sein dürfen.
Was ist der aktuelle Stand?
Am 5.3.2024 folgte der EuGH der Empfehlung der Generalanwältin und verkündete in seinem Urteil, dass der in der Causa diskutierte Zugang zu den 4 angeforderten harmonisierten Normen für die Klägerseite (u.a. nach Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) gewährt werden muss.
Alle weiteren Informationen zu diesem EuGH-Urteil finden Sie in unserem neuesten Fachbeitrag zu diesem Thema: "EuGH-Urteil: harmonisierte Normen im EU-Amtsblatt - Causa "Malamud"".
Links zum Urteil und Schlussantrag
Interessierte Leser können das gesamte Gerichtsurteil sowie den Schlussantrag der Generalanwältin auf der Seite des Gerichtshofs der EU nachlesen.
Tipp:
Durch unseren Newsletter, den CE-InfoService, informieren wir Sie, sobald uns Neuigkeiten vonseiten des EuGH zu einem erneuten Urteil vorliegen.
Fußnoten:
1Bei einer Generalanwältin handelt es sich nicht, wie der Name vermuten lassen würde, um eine Staatsanwältin, sondern um Personen, die die Richter des EuGH in ihrer Entscheidungsfindung unterstützen. Dies geschieht im Rahmen sogenannter „begründeter Schlussanträge“, welche nach einer Verhandlung bzw. einem Urteil öffentlich, unabhängig und unparteilich Vorschläge zur neutralen Urteilsfindung unterbreiten sollen.
2Details siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Generalanwalt_(EuGH)
Verfasst am: 29.04.2024 (letzte Aktualisierung)
Autor
Daniel Zacek-Gebele, MSc
Produktmanager bei IBF für Zusatzprodukte sowie Datenmanager für die Aktualisierung der Normendaten am Safexpert Live Server. Studium der Wirtschaftswissenschaften in Passau (BSc) und Stuttgart (MSc) im Schwerpunkt International Business and Economics.
E-Mail: daniel.zacek-gebele@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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